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Marktfestsetzung

Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen. Im Folgenden wird im Besonderen auf die Spezial- und Jahrmärkte näher eingegangen:

Spezial- und Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern Waren feilbietet.

Während der Spezialmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass nur bestimmte Waren angeboten werden, sind auf Jahrmärkten Waren aller Art vertreten. Floh- und Trödelmärkte werden regelmäßig als Spezialmarkt festgesetzt. Dadurch wird dem Problem des Neuwarenverkaufs in großem Stil entgegengewirkt.

Behördlich festsetzbar sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen zum Beispiel ein Flohmarkt von Privatpersonen. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sogenannte Marktprivilegien). So finden zum Beispiel regelmäßig keine Anwendung die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht.

Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind jedoch die Grundsätze des Feiertagsrechts zu berücksichtigen (insbesondere das Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten). Problematisch sind insofern Floh- und Trödelmärkte, bei denen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob sie mit den Grundsätzen des Sonn- und Feiertagsrechts vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung kommt dem marktmäßigen Feilbieten von Waren aller Art im Allgemeinen kein das Anliegen des Sonntagsschutzes überwiegendes Gewicht zu.
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Mitarbeiter
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
Ein Antrag auf Festsetzung sowie insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse und keine Abhaltung der Veranstaltung in einem Ladengeschäft. Die Zuverlässigkeit wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.
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Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung einer Marktfestsetzung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Personalausweis
  • Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Ausstellerverzeichnis)
  • Teilnahmebestimmungen
  • Lagepläne (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

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Frist/Dauer
Der Antrag auf Marktfestsetzung ist mindestens sechs Wochen im Voraus zu stellen.
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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