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Dienstleistung

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forstwirtschaft

Das Landratsamt Augsburg als zuständige Behörde weist auf folgenden Sachverhalt hin:

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung solcher Grundstücke durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erheblich Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Gärten ist innerorts verboten.

Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn die Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn diese im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde.

Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft sowie holzige Abfälle aus dem Obstbau und sonstigen Sonderkulturen dürfen verbrannt werden, soweit diese in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.

Pflanzliche Abfälle, die beim Forstbetrieb anfallen, dürfen durch Liegenlassen, Einarbeitung und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Das Verbrennen ist jedoch nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 08.00 Uhr (bei pflanzlichen Abfällen, die beim Forstbetrieb anfallen, von 06.00 Uhr) bis 18.00 Uhr zulässig.

Eine Gestattung oder Anzeige ist zwar nicht erforderlich, damit Fehlalarmierungen von Feuerwehr und Polizei vermieden werden, sollte das Feuer einige Tage im Voraus bei der Polizeiinspektion Gersthofen, Schulstraße 18, 86368 Gersthofen, Telefon 0821/323-1810, Telefax: 0821/323-1840 sowie bei der entsprechenden Ortsteil-Feuerwehr angezeigt werden. Hierzu genügt ein kurzer Hinweis mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Dauer des Verbrennens.

Beim Verbrennen sind folgende Anforderungen zu beachten:

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Pflanzliche Abfälle dürfen nur in trockenem Zustand verbrannt werden.

Es sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

  • 300 Meter zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheime und vergleichbaren Einrichtungen
  • 300 Meter zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden
  • 100 Meter zu sonstigen Gebäuden
  • 100 Meter zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen
  • 100 Meter zu Waldrändern
  • 75 Meter zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der unten genannten Wege
  • 25 Meter zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen
  • 10 Meter zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden

Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät (zum Beispiel Feuerpatschen, Schaufeln oder Gabeln) ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.

Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Um die Brandfläche sind durch Pflügen oder Fräsen Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt sind Flächen, die größer als drei Hektar sind, durch Schutzstreifen zu unterteilen, die ebenfalls von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.

Die entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander abgebrannt werden. Das Feuer soll auf die Bodendecke nur möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirken. Die pflanzlichen Abfälle sollen daher möglichst gleichmäßig auf dem Feld belassen und nicht auf Haufen oder Schwaden zusammengezogen werden.

Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten. Andere Stoffe als pflanzliche Abfälle, zum Beispiel Düngemittelsäcke, Abdeckplanen oder Altreifen, dürfen nicht – auch nicht zum Entzünden des Feuers – mit verbrannt werden.

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Zuständige Stelle
0821 / 3102-2209
E-Mail senden / anzeigen
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Weitere Hinweise
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