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Dienstleistung

Arbeitserlaubnis-EU

Für Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen, gilt:

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit und/oder unselbständige Beschäftigung) bedarf der vorherigen behördlichen Genehmigung. Seit 01.01.2005 wird diese Genehmigung von der Ausländerbehörde erteilt und in den Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) eingetragen. Ein Ausländer darf also eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 3 AufenthG). In Zweifelsfällen gibt die  Ausländerbehörde  Auskunft.

Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gilt:
Für die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet wird keine Arbeitserlaubnis benötigt.
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Zuständige Stelle
0821 / 3102-2209
E-Mail senden / anzeigen
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