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Dienstleistung

Genehmigung für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände

In Neusäß beabsichtigte Feuerwerke zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) ganzjährig müssen bei der Stadt Neusäß vorher schriftlich angezeigt werden.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Grundsätzlich muss eine gültige Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes vorliegen.

Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das bedeutet, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Klasse II) beantragen. Für diese Fälle wird aber von der Stadt Neusäß lediglich ein Bodenfeuerwerk genehmigt, das zu keiner Lärmbeeinträchtigung für die Allgemeinheit führt.

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Verfahrensablauf
Der Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen pyrotechnischen Gegenständen in Neusäß muss schriftlich bei der Stadt Neusäß gestellt werden.

Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
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Frist/Dauer
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen II bis IV muss mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich bei der Stadt Neusäß beantragt werden.
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Kosten/Leistung
Für die Ausstellung der Genehmigung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen II bis IV wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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