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Ansicht Neusässer Rathaus
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Dienstleistung

Grundsteuer

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).

Als Grundbesitz zählen:

· bebaute und unbebaute Grundstücke
· Wohnungseigentum
· Teileigentum
· Erbbaurechte
· Wohnungserbbaurechte
· Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
· Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
· Betriebsgrundstücke

Informationen zur Grundsteuerreform

Flyer Grundsteuerreform (PDF)

Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform (PDF)

www.grundsteuer.bayern.de

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Mitarbeiter
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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Ihre Ansprechpartner:
Frau Sabine Barth (Alt-Neusäß G-M, Täfertingen)
Frau Sabine Humbert (Steppach, Hainhofen)
Frau Julia Kannler (Alt-Neusäß A-F, Schlipsheim, Westheim)
Frau Doris Kaiser (Alt-Neusäß N-Z, Hammel, Ottmarshausen)

Das Finanzamt Augsburg-Land bestimmt den Einheitswert des betreffenden Grundstücks und erlässt an den/die Eigentümer eines Objektes im Stadtgebiet Neusäß einen Einheitswertbescheid mit dem Grundsteuermessbetrag.

Dieser Grundsteuermessbetrag ist die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer für die Stadt Neusäß. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt Neusäß multipliziert. Daraus ergibt sich die jährlich festgesetzte Grundsteuer.

Der Hebesatz in Neusäß beträgt für die Grundsteuer 310 %.

Zurechnung des Grundsteuerbescheids
Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. Der Grundsteuerbescheid ergeht jedoch nur an einen Zustellungsvertreter der Eigentümer mit Wirkung für und gegen alle Steuerpflichtigen.

Ende der Steuerpflicht bei Eigentumswechsel
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer umgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Im Kaufvertrag getroffene Vereinbarungen (zum Beispiel Erstattung der Grundsteuer) sind privatrechtlicher Natur, ändern nichts an der Steuerpflicht und können vom Steueramt nicht berücksichtigt werden.

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Frist/Dauer

Die Grundsteuer ist in vier Raten zu folgenden Terminen fällig:

· 15. Februar
· 15. Mai
· 15. August
· 15. November

Ausgenommen hiervon sind Kleinbeträge, hier ist die Grundsteuer wie folgt fällig:

· 15. August (wenn der Jahresbetrag 15,00 € nicht übersteigt)
· 15. Mai und 15. August (wenn der Jahresbetrag 30,00 € nicht übersteigt)

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangen Kalenderjahres gestellt werden.

Der Grundsteuerbescheid gilt für das laufende Kalenderjahr und für die Folgejahre, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Durch öffentliche Bekanntmachung der Stadt Neusäß wird die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Kalenderjahr festgesetzt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen für ein weiteres Kalenderjahr, das heißt es treten die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Beträge sind auch weiterhin an den angegebenen Fälligkeitstagen zu entrichten.

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Finanzamts Augsburg-Land zur Verfügung.

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Zugehörigkeit zu
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