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Dienstleistung

Waffenbesitz

Waffenbesitzkarte

Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird eine Waffenbesitzkarte benötigt. Hierfür ist ein formeller Antrag zu stellen. Von der Waffenbesitzkarte ausgenommen sind lediglich der Erwerb von Gas- und Schreckschusswaffen (Führen jedoch nur mit Kleinem Waffenschein), sowie Luftdruck- Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt, die tatsächliche Gewalt über Waffen auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

Für Sportschützen wird auf Antrag und bei Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelbe WBK) erteilt. Diese berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

Voraussetzungen, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben wird kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert).
Ihre Zuverlässigkeit wird generell überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.

Waffenschein
Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder des  befriedeten Besitztums,  wird ein Waffenschein oder Kleiner Waffenschein benötigt.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art generell verboten.

Waffenschein
Zum Nachweis der Sachkunde ist in der Regel eine Prüfung vor einer staatlich anerkannten Sachkundekommission erforderlich. Ein Bedürfnis kann nur dann vorliegen, wenn der Antragsteller nachweislich wesentlich mehr an Leib und Leben gefährdet ist als die Allgemeinheit.

Kleiner Waffenschein
Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit "PTB"-Zeichen ist ein Kleiner Waffenschein erforderlich. Hierfür ist ein besonderes Bedürfnis nicht nachzuweisen.

Notwendige Unterlagen

Antrag
Personalausweis oder Reisepass
Für den Waffenschein wird zusätzlich ein Bedürfnis gefordert
Es können je nach Einzelfall auch weitere Unterlagen gefordert werden


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Zuständige Stelle
0821 / 3102-2209
E-Mail senden / anzeigen
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Voraussetzungen
Persönliche Zuverlässigkeit und Eignung, Sachkunde und Bedürfnis. Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung wird durch uns überprüft.


Waffenschein
Zum Nachweis der Sachkunde ist in der Regel eine Prüfung vor einer staatlich anerkannten Sachkundekommission erforderlich. Ein Bedürfnis kann nur dann vorliegen, wenn der Antragsteller nachweislich wesentlich mehr an Leib und Leben gefährdet ist als die Allgemeinheit.

Kleiner Waffenschein
Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit "PTB"-Zeichen ist ein Kleiner Waffenschein erforderlich. Hierfür ist ein besonderes Bedürfnis nicht nachzuweisen.
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Erforderliche Unterlagen
Waffenbesitzkarte:
Antrag
Personalausweis oder Reisepass
Aufbewahrungsnachweis sowie bei
Sportschützen:

Bedürfnisbescheinigung Ihres schießsportlichen Verbandes - die Bedürfnisbescheinigung des Schützenvereins genügt hierfür nicht.
Sachkundenachweis. 

Jägern: gültigen Jagdschein
Erben: Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben
Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes.



Waffenschein:
Antrag
Personalausweis oder Reisepass
Für den Waffenschein wird zusätzlich ein Bedürfnis gefordert
Es können je nach Einzelfall auch weitere Unterlagen gefordert werden
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Kosten/Leistung
Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz
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