Spätaussiedlerbescheinigung
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens zuständig.
Für die Ausstellung einer Zweitschrift der Spätaussiedlerbescheinigung liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, die die Erstbescheinigung ausgefertigt hat.
Personen, die vor dem 01.01.1993 Vertriebene oder Aussiedler geworden sind, erhalten in der Regel keinen Vertriebenenausweis mehr. Auf Ersuchen einer Behörde (z.B. des Rentenversicherungsträgers im Rahmen einer Kontenklärung) muss das Bundesverwaltungsamt das Bestehen der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft prüfen
Für die Ausstellung einer Zweitschrift der Spätaussiedlerbescheinigung liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, die die Erstbescheinigung ausgefertigt hat.
Personen, die vor dem 01.01.1993 Vertriebene oder Aussiedler geworden sind, erhalten in der Regel keinen Vertriebenenausweis mehr. Auf Ersuchen einer Behörde (z.B. des Rentenversicherungsträgers im Rahmen einer Kontenklärung) muss das Bundesverwaltungsamt das Bestehen der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft prüfen