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Dienstleistung

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Falls eine öffentliche Straße (auch ein Weg oder ein Platz) über den Gemeingebrauch hinausgehend genutzt werden soll, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigt werden muss.

Eine solche Sondernutzungserlaubnis ist insbesondere notwendig für:

  • Aufstellen von Werbeträgern (Plakatierung)
  • Freiflächenbewirtung (Außengastronomie)
  • Aufstellen eines Informationsstandes
  • Aufstellen von Haltverboten für zum Beispiel einen Umzug
  • Warenauslagen und Verkaufsstände
  • Straßenmusik und Kleinkunstdarbietungen
  • Lagern von Materialien (Paletten, Containern, Maschinen)

Eine Sondernutzung ist auch die Benutzung des Luftraums über dem Straßenkörper (zum Beispiel durch eine Werbeanlage oder einen Warenautomaten).

Hinweis: Gehwege und Radwege sind ebenfalls ein Teil der öffentlichen Straße.

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Mitarbeiter
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Die Stadt Neusäß entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie prüft insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Sondernutzung auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße. Wesentlich ist dabei, ob

  • die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigt
  • die Fußgänger oder Anwohner durch Lärm belästigt werden
  • die Straße übermäßig verschmutzt wird
  • das Stadtbild beeinträchtigt wird
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Verfahrensablauf

Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Die Stadt Neusäß erteilt die Erlaubnis für die Ortsstraßen im Stadtgebiet. Für Kreisstraßen oder Staatsstraßen kann die Erlaubnis zwar auch durch die Stadt Neusäß erteilt werden, allerdings muss dafür zuvor die Zustimmung des zuständigen Straßenbaulastträgers (Landratsamt Augsburg für Kreisstraßen, Staatliches Bauamt Augsburg, Abteilung Straßenbau, für Staatstraßen) eingeholt werden.

Die Sondernutzungserlaubnis kann nur zeitlich begrenzt oder auf Widerruf erteilt werden. In der Regel wird die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen versehen.

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Erforderliche Unterlagen
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Kosten/Leistung

Die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art und Umfang der Sondernutzung und ist in der Sondernutzungsgebührensatzung festgelegt.

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Rechtsgrundlage
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Satzungen
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Zugehörigkeit zu
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