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Dienstleistung

Landeserziehungsgeld in Bayern


Das Landeserziehungsgeld ist durch das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) geregelt und folgt unmittelbar auf das Elterngeld. Als Anschlussleistung beginnt der Anspruch zwingend nach dem Lebensmonat, für den letztmals Elterngeld für beide Elternteile gezahlt wurde, jedoch frühestens ab dem 13. Lebensmonat des Kindes. Eine wesentliche Voraussetzung ist der Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U 6 oder U 7, je nach Leistungsbeginn.

Das Landeserziehungsgeld wird rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate des Kindes gezahlt. Bitte stellen Sie deshalb Ihren Antrag rechtzeitig.


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Mitarbeiter
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Zuständige Stelle
0821 / 5709-5000
E-Mail senden / anzeigen
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Voraussetzungen
Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, 

  • wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit  mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn im Freistaat Bayern hat,
  • mit seinem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (EU/EWR-Bürger) oder wer auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleichgestellt ist.

Auf die Vorwohndauer kann dann verzichtet werden, wenn der Berechtigte aus Sachsen, Thüringen, einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz zuzieht.
  • die  Früherkennungsuntersuchung U 6 oder U 7 für das Kind wahrgenommen hat
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Verfahrensablauf
Landeserziehungsgeld in Bayern wird nur auf Antrag gewährt. Hierfür ist ein bestimmter Vordruck erforderlich, der in der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß und im Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlich ist. Zudem steht dieser auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales zum Herunterladen bereit.

Der Antrag auf Landeserziehungsgeld kann bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß eingereicht werden, diese leitet den Antrag an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zur weiteren Bearbeitung und Bescheidung weiter.

Der Antrag kann auch direkt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingereicht werden.
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Kosten/Leistung
Für die Beantragung von Landeserziehungsgeld in Bayern werden keine Kosten erhoben.
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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
Weitere Infromationen stehen auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales zur Verfügung.
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Zugehörigkeit zu
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