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Dienstleistung

Haltung eines Kampfhundes

In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in zwei Kategorien eingeteilt.

Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.

Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch amtlich zugelassenen Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird von der Stadt Neusäß ein sogenanntes Negativzeugnis erteilt.

Die Haltung eines Kampfhundes in Bayern ist grundsätzlich verboten und nur in ausdrücklich nachgewiesenen Einzelfällen erlaubt. Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch durch Einzelfallanordnung erlassen werden. Ebenfalls können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. Die Stadt Neusäß hat von der Möglichkeit zum Erlass einer entsprechenden Verordnung Gebrauch gemacht und eine Verordnung über das Führen von Hunden erlassen.
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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Negativzeugnis zum Halten eines Hundes der Kategorie II:

  • Ist der Kampfhund älter als 18 Monate, so muss ein Sachverständigengutachten über den Hund vorgelegt werden
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Verfahrensablauf

Der Antrag auf Genehmigung sowie auf Ausstellung eines Negativzeugnisses muss schriftlich gestellt werden. Darin sind neben den Personalien des Halters die Identität des Hundes, insbesondere Angaben zur Rasse oder Kreuzung, Geschlecht, Fellfarbe, Geburtsdatum oder Alter und die Kennzeichnung des Hundes anzugeben. Zudem muss ein berechtigtes Interesse schriftlich nachgewiesen werden, gegebenenfalls muss ein Führungszeugnis beantragt werden.

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Kosten/Leistung
Für die Ausstellung einer Genehmigung sowie die Ausstellung eines Negativzeugnisses wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.
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Rechtsgrundlage
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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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