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Dienstleistung

Blindenhilfe

Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung entsteht ihnen ein vielfältiger materieller Mehraufwand. Aus diesem Grund wird blinden Menschen zum Ausgleich Blindenhilfe nach dem Bundesrecht gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

Wer Blindengeld in Bayern nach dem Landesrecht erhält, kann daneben Blindenhilfe in Anspruch nehmen, wenn insoweit die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten sind. In diesem Fall wird von der vollen Blindenhilfe das ausgezahlte Landesblindengeld abgezogen, so dass also nur der Unterschiedsbetrag ausgezahlt wird. Dieser ausgezahlte Teil der Blindenhilfe ist dann eine ergänzende Leistung zum Landesblindengeld.

Der formlose Antrag auf Blindenhilfe sollte parallel mit dem Antrag auf Blindengeld in Bayern gestellt werden.

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Mitarbeiter
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Zuständige Stelle
0821 / 3101-200
E-Mail senden / anzeigen
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Voraussetzungen

Blindenhilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn der Antragsteller

  • blind ist,
    • wem das Augenlicht vollständig fehlt oder
    • deren Sehschärfe auf dem besseren Auge und auch bei beidäugiger Prüfung nicht mehr als 1/50 beträgt oder
    • bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zuachten sind (Vorübergehende Sehstörungen, bis zu sechs Monaten, werden nicht berücksichtigt)
  • hilfebedürftig ist (das bedeutet, man ist nicht in der Lage den Lebensunterhalt für sich und die eigene Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Einkommen und Vermögen zu bestreiten)
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Verfahrensablauf

Der formlose Antrag auf Blindenhilfe kann bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß gestellt werden. Diese leitet den Antrag zur weiteren Bearbeitung an den Bezirk Schwaben weiter, der auch für die Bescheidung zuständig.

Zudem kann der formlose Antrag auf Blindenhilfe beim direkt beim Bezirk Schwaben oder beim Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. gestellt werden.

Der formlose Antrag auf Blindenhilfe sollte parallel mit dem Antrag auf Blindengeld in Bayern gestellt werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis über Blindheit (ärztliches Attest)
  • gegebenenfalls Bewilligungsbescheid bezüglich Blindengeld in Bayern
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Einkommensnachweis bezüglich
  • Vermögensnachweise bezüglich
    • Sparvermögen (Sparbuch, Tagesgeldkonto)
    • Rückkaufswert von Lebensversicherungen
    • Bausparverträge
    • Aktien beziehungsweise Wertpapiere
  • Mietvertrag, gegebenenfalls Schreiben bezüglich Mieterhöhung
    oder
    bei Eigentum:
    • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst
    • Nachweis über die Heizkosten
    • Nachweis über die einzelnen Nebenkosten
    • Nachweis über sonstige Kosten
    • Nachweis über Verwaltungskosten an Dritte
  • Versicherungspolicen bezüglich
    • Hausratversicherung
    • Haftpflichtversicherung
    • Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
    • Riester-Renten
    • Direktversicherungen
    • Unfallrente
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
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Kosten/Leistung

Für die Beantragung der Blindenhilfe werden keine Kosten erhoben.

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Sonstiges

Sozialvergünstigungen

Besitzt die blinde Person einen Schwerbehindertenausweis in diesem das Merkzeichen „RF“ anerkannt ist, besteht die Möglichkeit der Befreiung von den Rundfunkgebühren, sowie der Beantragung des Sozialtarifes bei der Deutschen Telekom.

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Bezirks Schwaben zur Verfügung.


Zudem erteilt der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. weitere Tipps und Informationen zu diesem Thema.

Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.
Rugendasstraße 8
86153 Augsburg
Telefon 0821 / 455415-23


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Zugehörigkeit zu
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