Öffentliche Zustellung
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung nach Art. 15 Bayerisches Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
02.10.2026
Das oben genannte Dokument kann zu den Besuchszeiten der Stadt Neusäß vom Zustellungsadressaten selbst oder einer Bevollmächtigten/einem Bevollmächtigten an der benannten Stelle eingesehen werden. Die Berechtigung ist durch Vorlage eines Ausweises und Vollmacht nachzuweisen.
Hinweise
Das oben genannte Dokument wird öffentlich zugestellt. Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Veröffentlichung im Internet unter www.neusaess.de von 02.10.2026 bis 16.10.2026
Steuerverwaltung
Neusäß, 02.10.2026