Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten
gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Die hiervon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Die Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.
Nähere Auskünfte unter Tel. 4606-205, -206, -207, -208 und -209.