2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 "Hinterm Pfarrer" im Stadtteil Ottmarshausen
Verlängerung der Veränderungssperre


Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Vorliegend wäre dies der 06.12.2024. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Frist um ein Jahr verlängert werden. Mit der Verlängerung der Veränderungssperre ist die Planung bis 06.12.2025 gesichert.

Zur weiteren Sicherung der Planung hat der Stadtrat Neusäß in seiner Sitzung am 28.11.2024 nachfolgende Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 30.11.2022 beschlossen:


Satzung der Stadt Neusäß vom 29.11.2024 über die Verlängerung der Veränderungssperre im Stadtteil Ottmarshausen für das Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 „Hinterm Pfarrer“

Der Stadtrat Neusäß hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 auf Grund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I, Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I, Nr. 394) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22. August 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04. Juni 2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 98) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre

Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Neusäß vom 30.11.2022 über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Änderung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 56 „Hinterm Pfarrer“ im Stadtteil Ottmarshausen wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Neusäß in Kraft.

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