Bebauungsplan Nr. 134 „Östlich der Hindenburgstraße“ im Stadtteil Westheim
Satzungsbeschluss
Der Stadtrat Neusäß hat in seiner Sitzung vom 28. Mai 2019 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss vom 17. Mai 2018 insoweit zu ändern, als der Umgriff des künftigen Bebauungsplanes geringfügig erweitert wird. Die Bauleitplanung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Grundstücke entlang der Hindenburgstraße. Die Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses wurde im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Neusäß, der Heimatstimme Nr. 7 vom 03.07.2019, amtlich bekannt gemacht.
Der Stadtrat Neusäß hat in seiner Sitzung vom 29. September 2022 beschlossen, den Bebauungsplan als einfachen Bebauungsplan i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB aufzustellen, sowie den Aufstellungsbeschluss vom 17. Mai 2018, geändert mit Beschluss vom 28. Mai 2019, insoweit zu ändern, als der Umgriff des künftigen Bebauungsplanes deutlich reduziert wird. Die Bauleitplanung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Grundstücke entlang der Hindenburgstraße. Die Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses wurde im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Neusäß, der Heimatstimme Nr. 11 vom 03.11.2022, amtlich bekannt gemacht.
Der Stadtrat Neusäß hat am 27. Juni 2024 den Bebauungsplan als Satzung gem. §§ 2 Abs. 1, 9 und 10 BauGB, Art. 23 der Gemeindeordnung und Art. 81 BayBO beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 134 „Östlich der Hindenburgstraße“ in Kraft (§10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bauamt (Rathaus 2. Stock) der Stadt Neusäß, Hauptstraße 28, Zimmer 209, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Stadtverwaltung der Stadt Neusäß ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie mittwochs von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet. Die Unterlagen können jederzeit auch auf der Homepage der Stadt Neusäß unter Bebauungspläne | Stadt Neusäß (neusaess.de) abgerufen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 2 und 3 BauGB).
Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 134 „Östlich der Hindenburgstraße“ liegen folgende wesentliche Umweltinformationen vor:
- Stellungnahme Eisenbahnbundesamt vom 12.03.2024 (Emissionen durch benachbarten Eisenbahnbetrieb)
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Neusäß geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.