Sicherung der Gehbahnen im Winter
Gehbahnen im Sinne der Verordnung sind
a.) die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten,
befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen,
oder b.) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung
die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen
Straßen in der Breite von 1 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze
aus.
Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Räum- und Streupflicht nicht auf die vor den Hauseingängen anliegenden Gehbahnen beschränkt;
es sind vielmehr alle anliegenden Gehbahnen, also auch seitlich der Grundstücke, entsprechend zu sichern. Es ist auch nicht erlaubt, den geräumten Schnee auf die Straße zu verteilen. Dieser ist grundsätzlich am Rande der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die auferlegten Verpflichtungen gewissenhaft und pünktlich zu erfüllen. Hausbesitzer und Grundstückseigentümer, die den Vorschriften nicht oder säumig nachkommen, begehen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern können auch für Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Vorschriften entstanden sind, voll verantwortlich gemacht werden.