2. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich A (Süd) „Nördlich des Schulzentrums“ im Stadtteil Täfertingen; Bekanntmachung
Der Änderungsbeschluss wurde im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Neusäß, der Heimatstimme Nr. 11 vom 03.11.2022, amtlich bekannt gemacht. Die Flächennutzungsplanänderung umfasste das Gebiet nordöstlich und südöstlich des Sedlweges, das Gebiet westlich des bestehenden Gewerbegebietes nördlich der Entlastungsstraße sowie Teile des Sondergebietes Thaler-Areal.
Das Verfahren nach §3 Abs. 1 und §4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 11. November 2022 bis einschließlich 14. Dezember 2022 durchgeführt. Im Zeitraum vom 15. Mai 2023 bis einschließlich 16. Juni 2023 erfolgte die Beteiligung nach §3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB.
Mit Beschluss des Stadtrates Neusäß vom 23.03.2023 wurde die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Nördlich des Schulzentrums“ im Stadtteil Täfertingen in die Teilbereich A und B geteilt. Die Bekanntmachung der Teilung wurde vorstehend im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Neusäß, der Heimatstimme Nr. 05 vom 06.05.2023 amtlich bekannt gemacht.
Der Änderungsbeschluss gemäß §5 BauGB erfolgte durch den Stadtrat am 27.07.2023. Nachfolgend wurde beim Landratsamt Augsburg die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung beantragt.
Mit Bescheid vom 31.08.2023, AZ. 50-3746-2022-BB, hat das Landratsamt Augsburg die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich A (Süd) der Stadt Neusäß bestehend aus der Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 27.07.2023 genehmigt.
Die vorbezeichnete Flächennutzungsplanänderung mit Begründung kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Neusäß, Hauptstraße 28, Zimmer 209, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 2 und 3 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich A (Süd) wirksam (§6 Abs. 5 Satz 2 BauGB)
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich A (Süd) schriftlich gegenüber der Stadt Neusäß geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.