Veränderungssperre gemäß §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 152 „Winterstraße“ im Stadtteil Westheim


Der konkrete Umgriff der künftigen Veränderungssperre ist im nachstehend abgedruckten Lageplan strichliert umrandet. Dieser Lageplan ist wesentlicher Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Die Veränderungssperre der Stadt Neusäß vom 01. September 2023 kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Neusäß, Hauptstraße 28, Zimmer 209, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Veränderungssperre Auskunft erteilt (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB).

Mit dieser Bekanntmachung wird die Veränderungssperre rechtsverbindlich (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB über die Entschädigung bei Veränderungssperren wird ausdrücklich hingewiesen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Unbeachtlich ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Stadt Neusäß geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag dieser Bekanntmachung (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Satzung der Stadt Neusäß vom 01.09.2023 über die Veränderungssperre im Stadtteil Westheim für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 152 „Winterstraße“

Der Stadtrat Neusäß hat in seiner Sitzung am 27.07.2023 auf Grund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I, Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I, Nr. 184) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22. August 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 385) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Stadtrat Neusäß hat in seiner Sitzung am 27.07.2023 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 152 „Winterstraße“ im Stadtteil Westheim aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung wird für einen Teilbereich dieses Gebietes eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Grundstücke Fl.-Nrn. 85, 76/11, 76/49, 76/48, 76/47, 76/10, 76/9, 76/8, 77/4, 77/10, 78/4; jeweils Gemarkung Westheim.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

(1) Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB:

a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, können Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt Neusäß nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).

§ 4

In-Kraft-Treten

Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Neusäß in Kraft.

Neusäß, 01.09.2023

Stadt Neusäß

Richard Greiner

1. Bürgermeister