Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Widmung der Gustav-Mahler-Straße im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 109 „Nördlich der Beethovenstraße“
Gustav-Mahler-Straße
Straßentyp: | Ortsstraße |
Straßenname: | Gustav-Mahler-Straße |
Flur-Nr. | 70/4 Gemarkung Neusäß |
Anfangspunkt: | westliche Grenze Fl. Nr. 68/3 Gemarkung Neusäß |
Endpunkt: | östliche Grenze Fl. Nr. 48/13 Gemarkung Neusäß |
Länge: | ca. 350 m (2270 m²) |
Widmungsbeschränkung: | Verkehrsberuhigter Bereich |
Straßenbaulastträger: | Stadt Neusäß |
Landkreis: | Augsburg |
Sonstiges:
Die Widmungsverfügung für die vorgenannten Straße kann für die Dauer eines Monats ab der Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Neusäß, Hauptstraße 28 während der Dienststunden eingesehen werden.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieser Bekanntmachung
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Neusäß) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des bayerischen Straßen- und Wegerechts (BayStrWG) abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.