Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung im Stadtteil Alt-Neusäß
10.03.2021
Satzung der Stadt Neusäß
über ein besonderes Vorkaufsrecht
nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
(Vorkaufsrechtssatzung)
über ein besonderes Vorkaufsrecht
nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
(Vorkaufsrechtssatzung)
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli .2020 GVBl 2020, S. 350 erlässt die Stadt Neusäß folgende Vorkaufsrechtssatzung:
§ 1
Satzungszweck
Satzungszweck
Die Stadt Neusäß zieht im Gewerbegebiet Alt-Neusäß städtebauliche Maßnahmen in Betracht. Die Ausarbeitung eines Rahmenplanes nach § 1 Abs. 6 Ziffer 11 BauGB auf der Grundlage des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes, welches vom Stadtrat Neusäß am 02.04.2019 beschlossen wurde, wird seit Anfang 2020 betrieben. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung werden durch diese Satzung Flächen bezeichnet, an denen der Stadt Neusäß ein Vorkaufsrecht zusteht.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: 282/87, 282/82, 282/7, 282/88, 384/23, 379/4, 384/24, 384/30, 384/29, 384/44, 384/45, 384/40, 384/21, 384/42, 384/41, 381/8, 379/3, 379/10, 379/1, 379/9, 381/2, 384/50, 384/34, 384/49, 384/20, 384/28, 384/17, 384/33, 384/16, 384/15, 384/8, 384/7, 384/53, 384/4, 384/31, 384/46, 384/6, 384/5, 384/38, 384/1, 384/19, 384/32, 384/26, 382, 379/7, 379 379/6, 379/5 381/5, 384/43, 379/8, jeweils Gemarkung Neusäß.
Das vom Vorkaufsrecht erfasste Gebiet ist im Lageplan (Anlage zur Satzung) dargestellt. Der Lageplan ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.