Sicherung der Gehbahnen im Winter


Danach haben die Anlieger an öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke in sicherem Zustand zu erhalten.
Sie haben an Werktagen spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Gehwege von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Gehbahnen im Sinne der Verordnung sind

a.)        die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen,

oder b.) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Räum- und Streupflicht nicht auf die vor den Hauseingängen anliegenden Gehbahnen beschränkt; es sind vielmehr alle anliegenden Gehbahnen, also auch seitlich der Grundstücke, entsprechend zu sichern. Es ist auch nicht erlaubt, den geräumten Schnee auf die Straße zu verteilen. Dieser ist grundsätzlich am Rande der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die auferlegten Verpflichtungen gewissenhaft und pünktlich zu erfüllen. Hausbesitzer und Grundstückseigentümer, die den Vorschriften nicht oder säumig nachkommen, begehen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern können auch für Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Vorschriften entstanden sind, voll verantwortlich gemacht werden.

Städtischer Winterdienst

Das Räumen und Streuen der Straßen erfolgt wie bisher in der Reihenfolge der Verkehrsbedeutung nach einem genauen Plan. Der städtische Räum- und Streudienst beginnt im Bedarfsfall um 3.00 Uhr. Innerorts besteht Räum- und Streupflicht nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Beides ist in Nebenstraßen nicht der Fall, deshalb besteht für die Stadt Neusäß hier keine Räum- und Streupflicht. Bei längeren winterlichen und schneereichen Phasen werden aber auch Nebenstraßen geräumt. Dies erfolgt jedoch erst nach den Hauptverkehrsstraßen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung der Stadt Neusäß handelt und ein Befahren der Nebenstraßen für Räumfahrzeuge nur möglich ist, wenn diese frei von parkenden Fahrzeugen sind. Es wird um Verständnis gebeten, dass es bei der Durchführung des städtischen Winterdienstes leider nicht vermieden werden kann, dass mitunter Grundstückseinfahrten und andere Zugänge zugeräumt werden. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass zugeräumte Einfahrten wieder freigeräumt werden.

Die Stadt hält vor der Zufahrt zum Bauhofgelände, Daimlerstraße 21, Splittvorrat bereit. Die sicherungspflichtigen Anlieger können das zum Streuen notwendige Splittmaterial für ihren Wohnhausbereich kostenlos in haushaltsüblichen Mengen abholen. Darüber hinaus sind im gesamten Stadtgebiet Streugutkästen zur Splittentnahme aufgestellt.