1. Änderung der Stellplatzsatzung der Stadt Neusäß
Bekanntmachung
01.08.2019
Satzung
zur 1. Änderung der Satzung über den Nachweis, die Herstellung
und die Ablösung von Stellplätzen
(Stellplatzsatzung)
und die Ablösung von Stellplätzen
(Stellplatzsatzung)
§ 1
Änderungen
Änderungen
§ 2 der Stellplatzsatzung (Zahl der notwendigen Stellplätze) wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:
(7) Anstelle von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge entsprechend der Stellplatzsatzung werden auch stationsgebundene Carsharing-Stellplätze im Umfang von maximal 20 % der oberirdischen Stellplätze, mit Ausnahme der erforderlichen Besucherstellplätze, anerkannt. Im Altbestand können anstelle bestehender Stellplätze oberirdische, stationsgebundene Carsharing-Stellplätze nach Satz 1 angelegt werden, ohne dass dadurch eine Nachforderung für entfallene Stellplätze entsteht; nach der Baugenehmigung erforderliche Besucherstellplätze dürfen hierdurch nicht entfallen.
§ 4 der Stellplatzsatzung (Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen) wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:
(7) Zur Förderung der Elektromobilität wird empfohlen, bei der Planung von Stellplätzen die Ausstattungs- und Vorbereitungsempfehlungen sowie die Anschlussleistungen für Ladeplätze, basierend auf der VDI 2166 „Planung elektrischer Anlagen in Gebäuden – Hinweise für Elektromobilität“ zu beachten. Näheres ergibt sich auch aus dem VBEW-Hinweis „E-Mobilität – Netzanschluss und Netzverträglichkeit von Ladeeinrichtungen“, herausgegeben vom Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V. – VBEW Arbeitsausschuss „Netztechnik“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.