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Dienstleistung

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Art der Sozialhilfe für Personen, denen es gemeinsam mit dem zusammen wohnenden Partner sowie im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern als sogenannte Bedarfsgemeinschaft, nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Sowie keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung haben.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • pauschalierte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (unter anderen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Strom, kulturelle Besuche)
  • Leistungen für Mehrbedarfe für
    • Personen mit Gehbehinderung die im Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ nachgewiesen ist
    • behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten
    • für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
    • Alleinerziehende
    • Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung (in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind). Wenn eine günstigere Wohnung bezogen werden muss, können auch die Umzugskosten und die Mietkaution bei vorheriger Beantragung übernommen werden.
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung


Bei der Berechnung der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt wird das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird beim Erstantrag frühestens ab Bekanntwerden der Notlage bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß  gewährt.

Einmalige Bedarfe

Bestimmte Leistungen werden gesondert erbracht, da diese nicht von der Regelleistung umfasst sind.

Dazu gehören:
  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Eine Kostenübernahme für diese Leistungen kann auch für Personen gewährt werden, die keine laufenden Leistungen in Anspruch nehmen.

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Mitarbeiter
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Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, wenn der Antragsteller

  • keinen Anspruch auf eine andere soziale Leistung hat
  • keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte (zum Beispiel gegen Eltern, geschiedenen Ehegatten, Vater des Kindes)
  • hilfebedürftig ist (das bedeutet, man ist nicht in der Lage den Lebensunterhalt für sich und die eigene Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Einkommen und Vermögen zu bestreiten)
  • erwerbsunfähig ist, das bedeutet auf absehbare Zeit außerstande zu sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (zum Beispiel Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen)
  • gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
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Verfahrensablauf
Hilfe zum Lebensunterhalt wird nur auf Antrag gewährt. Hierfür ist ein bestimmter Vordruck erforderlich, dieser ist in der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß oder im Landratsamt Augsburg erhältlich. Zudem steht der Antrag auf der Internetseite des Landratsamts Augsburg zum Herunterladen bereit.

Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß einzureichen. Diese ist beim Ausfüllen des Antrages behilflich und überprüft die im Antrag angegebenen persönlichen Daten. Die Sozialverwaltung der Stadt Neusäß leitet den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das Landratsamt Augsburg, Soziale Leistungen zur weiteren Bearbeitung und Bescheidung weiter.
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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Nachweise über dauerhafte Erwerbsminderung (zum Beispiel Feststellung des Rentenversicherungsträgers oder Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Einkommensnachweis bezüglich
  • Vermögensnachweise bezüglich
    • Sparvermögen (Sparbuch, Tagesgeldkonto)
    • Rückkaufswert von Lebensversicherungen
    • Bausparverträge
    • Aktien beziehungsweise Wertpapiere
  • Mietvertrag, gegebenenfalls Schreiben bezüglich Mieterhöhung
    oder
    bei Eigentum:
    • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst
    • Nachweis über die Heizkosten
    • Nachweis über die einzelnen Nebenkosten
    • Nachweis über sonstige Kosten
    • Nachweis über Verwaltungskosten an Dritte
  • Versicherungspolicen bezüglich
    • Hausratversicherung
    • Haftpflichtversicherung
    • Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
    • Riester-Renten
    • Direktversicherungen
    • Unfallrente
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
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Kosten/Leistung
Für die Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt werden keine Kosten erhoben.
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Sonstiges

Bildung- und Teilhabepaket

Durch den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt besteht die Möglichkeit Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder zu beantragen.


Sozialvergünstigungen

Durch den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt besteht die Möglichkeit die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie den Sozialtarif bei der Deutschen Telekom zu beantragen. Ein vorsorglicher Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sollte zusammen mit dem Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt werden.
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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Landratsamts Augsburg zur Verfügung.
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Zugehörigkeit zu
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