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Dienstleistung

Rente - Klärung Versicherungskonto

Die Aufnahme einer Kontenklärung kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen!

Die Deutsche Rentenversicherung legt für jeden Versicherten ein Rentenversicherungskonto unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer an. Im Versicherungskonto werden die persönlichen Daten sowie die rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten gespeichert.

Es besteht die Möglichkeit eine Renteninformation beziehungsweise Rentenauskunft zu beantragen, um die im Rentenversicherungskonto gespeicherten Daten anhand des sogenannten Versicherungsverlaufes einzusehen. Der Versicherungsverlauf ist eine Aufstellung über alle im Konto gespeicherten Daten.

Der Anspruch auf eine gesetzliche Rente und die persönliche Rentenhöhe werden durch Art und Dauer der sogenannten rentenrechtlichen Zeiten bestimmt. Das sind die vom Versicherten zurückgelegten Zeiten zwischen der Berufsausbildung und dem Rentenbeginn. Diese zählen für die Rente, erfüllen die individuell unterschiedliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und beeinflussen damit die Rentenhöhe.

Die rentenrechtlichen Zeiten gliedern sich in Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Diese werden bei der Bewertung für die Rente und für die Erfüllung der Wartezeit unterschiedlich berücksichtigt.

Beitragszeiten

Zu den Beitragszeiten gehören Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge für die tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Allerdings gehören zu den Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, in denen keine Beiträge vom Versicherten als Arbeitnehmer entrichtet wurden, wie zum Beispiel Kindererziehungszeiten. Diese werden vom Bund entrichtet.

Zu den Pflichtbeiträgen zählen folgende Zeiten:
  • Berufliche Ausbildung
  • Beschäftigung als Arbeitnehmer
  • Wehr- und Zivildienst
  • Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld)
  • Kindererziehung
  • Pflege eines Pflegebedürftigen
  • Beschäftigung im Ausland
  • Nachzahlung

Zu den freiwilligen Beiträgen gehören:

  • freiwillig gezahlte Beiträge
  • Nachzahlung

Beitragsfreie Zeiten

Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt worden sind, die jedoch bei der Rentenberechnung mit einbezogen werden können. Zu diesen beitragslosen Zeiten gehören Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit.

Ersatzzeiten
Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen Versicherte wegen der außergewöhnlichen Umstände keine Beiträge zahlen konnten. 

Zu den Ersatzzeiten gehören Zeiten:
  • des Kriegsdienstes
  • der Kriegsgefangenschaft
  • der Internierung
  • der Verschleppung
  • der Verfolgung
  • des Gewahrsams
  • der Vertreibung
  • der Flucht
  • des Freiheitsentzugs in der ehemaligen DDR

Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte aus bestimmten Gründen an der Beitragszahlung gehindert waren und dennoch für Zwecke der Rentenversicherung anerkannt, das heißt berücksichtigt werden.

Zu den Anrechnungszeiten gehören:

  • Arbeitsunfähigkeit
  • Zeiten der Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
  • Schwangerschaft, Wochenbett
  • Schlechtwettergeld (längstens bis zum 31.12.1978)
  • Zeiten des Rentenbezugs
  • Arbeitslosigkeit
  • Zeiten der Ausbildungssuche zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
  • Zeiten der Schulausbildung oder der Besuch einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit garantiert Versicherten oder desen Hinterbliebenen eine ausreichende finanzielle Absicherung, wenn eine Erwerbsminderung eintritt oder der Versicherte vor dem 62. Lebensjahr stirbt und die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente bekommen.

Bei einem Rentenbeginn bis Ende 2003 ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum 55. Lebensjahr Zurechnungszeit, zusätzlich wird die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr zu einem bestimmten Anteil als Zurechnungszeit angerechnet.

Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten können für die Erfüllung von Voraussetzungen für eine Rente eine wichtige Rolle spielen. Weiterhin können diese die Bewertung der beitragsfreien Zeiten beeinflussen.

Berücksichtigungszeiten sind Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes und Zeiten der Pflege vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995, wenn diese bis zum 30. Juni 1995 beantragt wurden.
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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Die Deutsche Rentenversicherung fordert die Versicherten regelmäßig zu einer Klärung des Rentenkontos auf, um eventuelle Lücken zeitnah zu klären. Spätestens sollte die Kontenklärung mit der Rentenantragstellung vorgenommen werden, damit die Deutsche Rentenversicherung die genaue Rentenhöhe ermitteln kann.

Die Klärung des Rentenversicherungskonto (Versicherungsverlauf und Rentenbeginn) kann bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß nur nach vorheriger telefonischer oder persönlicher Terminvereinbarung oder bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vorgenommen werden.
Berechnungen über  Ihre Rente bzw. Auskünfte zur Höhe der künftigen Rente erhalten Sie nur  bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Zudem besteht die Möglichkeit, die vorgesehenen Vordurcke auf der Internetseite der  Deutschen Rentenversicherung herunterzuladen und eigenständig auszufüllen. 

Die Kontenklärung wird zur Einarbeitung in den Versicherungsverlauf an den jeweiligen Deutschen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.

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Erforderliche Unterlagen

Weist der Versicherungsverlauf Lücken auf, müssen diese als rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen werden.

Nachweise dafür können sein:

  • Berufsausbildung: Lehrvertrag, Gesellenprüfungszeugnis (falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf noch nicht oder nicht als "berufliche Ausbildung" gekennzeichnet ist)
  • Schulische Ausbildung: Schul- beziehungsweise Abschlusszeugnis (falls der Zeitraum im Versicherungsverlauf noch nicht oder nicht als "Fachhochschule oder ähnliches" gekennzeichnet ist)
  • Beitragszeiten: Entgelt-, Lohn- oder Aufrechnungsbescheinigung, Arbeitsbücher
  • Kindererziehungszeiten: Geburtsurkunde der Kinder
  • Pflegezeiten für ein pflegebedürftiges Kind bis zum 18. Lebensjahr oder andere Familienangehörige ab 01.01.1992, wenn nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde: Bescheid über Pflegeleistungen
  • Nachweis über Versicherungszeiten im Ausland
  • Nachweis über Kranken- oder Arbeitslosigkeitszeiten
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Kosten/Leistung

Für die Klärung des Rentenversicherungskontos werden keine Kosten erhoben.

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung.
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Zugehörigkeit zu
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