Wohngeld
Wohngeld ist eine Unterstützung des Staates für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen. Es wird zur wirtschaftlichen Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens ein monatlicher Zuschuss zur Miete als „Mietzuschuss“ oder ein monatlicher Zuschuss für die Kosten des selbst genutzten Wohneigentums als „Lastenzuschuss“ gewährt.
Wohngeld in Form von Mietzuschuss sowie Lastenzuschuss wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist und wird für maximal zwölf Monate gewährt. Mindestens einen Monat bevor das Wohngeld ausläuft muss ein Weitergewährungsantrag gestellt werden, damit das Verfahren lückenlos, in der Regel für weitere zwölf Monate, weiterführt werden kann.
Mietzuschuss
Die Höhe des Mietzuschusses hängt von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete ab.Lastenzuschuss
Die Höhe des Lastenzuschusses hängt von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und der Höhe der berücksichtigungsfähigen Belastung ab.Wohngeld in Form von Mietzuschuss sowie Lastenzuschuss wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist und wird für maximal zwölf Monate gewährt. Mindestens einen Monat bevor das Wohngeld ausläuft muss ein Weitergewährungsantrag gestellt werden, damit das Verfahren lückenlos, in der Regel für weitere zwölf Monate, weiterführt werden kann.
Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Anspruch auf Wohngeld in Form von Mietzuschuss sowie Lastenzuschuss, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Ausschluss vom Wohngeld):
- Arbeitslosengeld II
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Ausbildungsförderung
- Berufsausbildungsbeihilfe
- Ausbildungsgeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
Ein Anspruch auf Wohngeld kann bestehen, wenn
- über ein geringes Familieneinkommen verfügt wird
- der Wohnsitz, für den Wohngeld beantragt wird, in Deutschland ist
- die laufenden Mietkosten beziehungsweise Belastungen aus dem Kapitaldienst beglichen werden
Wohngeld in Form von Mietzuschuss sowie Lastenzuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Hierfür ist ein bestimmter Vordruck erforderlich, dieser ist in der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß oder im Landratsamt Augsburg erhältlich. Zudem steht der Antrag auf der Internetseite des Landratsamts Augsburg zum Herunterladen bereit.
Der Antrag auf Wohngeld ist bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß einzureichen, diese ist beim Ausfüllen des Antrages behilflich und überprüft die im Antrag angegebnen persönlichen Daten. Daraufhin wird der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das Landratsamt Augsburg zur weiteren Bearbeitung und Bescheidung weitergeleitet.
Der Antrag auf Wohngeld ist bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß einzureichen, diese ist beim Ausfüllen des Antrages behilflich und überprüft die im Antrag angegebnen persönlichen Daten. Daraufhin wird der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das Landratsamt Augsburg zur weiteren Bearbeitung und Bescheidung weitergeleitet.
Grundsätzlich für die Beantragung von Wohngeld
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Einkommensnachweis aller zum Haushalt zählenden Personen bezüglich
- Lohn beziehungsweise Gehalt
- Rentenleistungen
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld
- Ausbildungsförderung
- Elterngeld
- Landeserziehungsgeld
- Kinderzuschlag
- Unterhalt
- Unterhaltsvorschuss
- Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen
- Zinserträge
- Kriegsopferfürsorge
- oder ähnliches
- Nachweis über Werbungskosten
- Nachweis über die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere über Art und Höhe und der empfangsberechtigten Person
- Nachweis über Berufsausbildungsart und Ort (Berufsausbildungsvertrag)
- Nachweis über freiwillige Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
- Nachweis über private Beitrage zur Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere bei Selbständigen
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- Nachweis über Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des SGB XI
- Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des Bundesentschädigungsgesetztes
Zusätzlich bei der Beantragung von Mietzuschuss
- Mietvertrag, Ergänzungsvereinbarungen und gegebenenfalls Mieterhöhungsschreiben
- Mietquittung (zum Beispiel in Form eines Kontoauszuges)
- Nachweis über Untervermietung
- Wohnflächenberechnung bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung, Untervermietung oder sonstiger entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Dritte
Zusätzlich bei der Beantragung von Lastenzuschuss
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Höhe der Grundsteuer B
- Nachweis über die Verwaltungskoten, die an Dritte zu leisten sind
- Nachweis über sonstige Kosten
- Nachweis über Erträge aus der Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Nachweis über die Beiträge anderer zur Aufbringung der Belastung (zum Beispiel Eigenheimzulage)
- Wohnflächenberechnung bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung, Untervermietung oder sonstiger entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Dritte
Für die Beantragung von Wohngeld werden keine Kosten erhoben.
Bildung- und Teilhabepaket
Durch den Bezug von Wohngeld besteht die Möglichkeit Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder zu beantragen.Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Landratsamts Augsburg zur Verfügung.