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Dienstleistung

Kindergartengebührenrückerstattung ab dem dritten Kind

Die Stadt Neusäß gewährt eine Rückerstattung der Kindergartengebühren für das dritte Kind, wenn es das  3. Lebensjahr bei einer Betreuung in einer Kindergartengruppe in Neusäß vollendet hat bzw. in einer Krippengruppe wenn es das 2. Lebensjahr vollendet hat.

Für die Rückerstattung müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Eine Befreiung gibt es nur für Neusässer Bürger.
  • Eine Befreiung gibt es nur für den Besuch in einer Kindergartengruppe bzw. Krippengruppe im Stadtgebiet Neusäß, nicht in einem Hort oder in einer auswärtigen Einrichtung.
  • Eine Befreiung gibt es erst ab dem dritten Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, bzw. in einer Krippengruppe wenn es das 2. Lebensjahr vollendet hat.
  • Die älteren Geschwister müssen im gleichen Haushalt leben und werden nur bis zu ihrem 18. Lebensjahr zur Berechnung herangezogen.
  • Eine Befreiung gibt es nur auf schriftlichen Antrag für das abgelaufene Kindergartenjahr (Laufzeit 01.09.2023-31.08.2024). Der Antrag ist bis spätestens 31.10.2024 zu stellen.
  • Mit dem Antrag ist ein Nachweis über die bezahlten Kindergartengebühren vorzulegen.
  • Bei Erhalt des Krippengeldes vom Freistaat Bayern ist ein entsprechender Bescheid mit dem Antrag vorzulegen.
  • Der Zuschuss wird begrenzt auf die Höhe des Grundbetrages der städtischen Kindergarten-/Krippengebühren.
  • Änderungen während des Kindergartenjahres werden monatlich berücksichtigt.
  • Die Kindergarten-/Krippengebühren sind zunächst in voller Höhe an die Einrichtung zu zahlen und werden rückwirkend von der Stadt Neusäß an die Eltern zurückbezahlt.
  • Zur Familie zählen grundsätzlich nur Eltern oder Lebenspartner mit ihren Kindern, sofern alle im gleichen Haushalt melderechtlich erfasst sind.
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