Befreiung von der Rundfunkgebühr
Im privaten Bereich ist ab 01.01.2013 für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
Von der Beitragspflicht werden nach § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) auf Antrag natürliche Personen befreit,
- die bestimmte Sozialleistungen erhalten (z.B. Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege in der Kriegsopferfürsorge und im Lastenausgleich),
- die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und nicht bei den Eltern leben,
- die nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt sind,
- die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,
- taubblind und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sind.
Der Rundfunkbeitrag wird nach § 4 Abs. 2 RBStV auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßig:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist.
Zusätzlich steht der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren auf der Internetseite der Gebühreneinzugszentrale zum Herunterladen bereit.
Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Grundlage der Befeiung bzw. Ermäßigung, die unter "Allgemeine Informationen" erläutert wird. Je nach zugehöriger Personengruppe sind folgende Nachweise dem Antrag beizulegen beziehungsweise nachzureichen:
- Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder BVG
- Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung über den Bezug von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem SGB II
- Bewilligungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen nach dem AsylblG
- a) Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsförderung nach dem BAföG
b) Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III
c) Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach dem SGB III - Bescheid über die Festlegung als Sonderfürsorgeberechtigter nach dem BVG
- a) Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF
b) Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF - Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF
- Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder BVG oder Bewilligungsbescheid über den Bezug von Pflegegeld nach den landesrechtlichen Vorschriften
- Bewilligungsbescheid über den Bezug von Pflegezulagen oder eines Freibetrages nach dem LAG
- Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII
Tritt eine Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindung ein muss diese unverzüglich der Gebühreneinzugszentrale mitgeteilt werden. Die Vordrucke dafür sowie für die An- und Abmeldung von Geräten sind im Rathaus erhältlich oder stehen im Internet auf der Seite der Gebühreneinzugszentrale zum Herunterladen bereit.