Bebauungsplan Nr. 151 „Östlich der Remboldstraße“ im Stadtteil Alt-Neusäß
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses


Der Stadtrat Neusäß hat in seiner Sitzung vom 25. Mai 2023 beschlossen, für das Gebiet im Bereich der Remboldstraße im Stadtteil Alt-Neusäß einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Neusäß, der Heimatstimme Nr. 06 vom 03. Juni 2023, amtlich bekannt gemacht.

Der Stadtrat Neusäß hat am 25. Juni 2026 den Bebauungsplan als Satzung gem. §§ 2 Abs. 1, 9 und 10 BauGB, Art. 23 der Gemeindeordnung und Art. 81 BayBO beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 151 „Östlich der Remboldstraße“ in Kraft (§10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Die Unterlagen können jederzeit auf der Homepage der Stadt Neusäß unter Bebauungspläne | Stadt Neusäß (neusaess.de) abgerufen werden. Der Bebauungsplan mit Begründung kann außerdem im Bauamt (Rathaus 2. Stock) der Stadt Neusäß, Hauptstraße 28, Zimmer 209, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Stadtverwaltung der Stadt Neusäß ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie mittwochs von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 2 und 3 BauGB).

Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 151 „Östlich der Remboldstraße“ liegen folgende wesentliche Umweltinformationen vor:

Überflutungen durch wild abfließendes Wasser, Altlasten und Bodenschutz, Niederschlagswasser

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Neusäß geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.