Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 127 „Nördlich der Siemensstraße“ im Stadtteil Alt-Neusäß
Verlängerung der Veränderungssperre


Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Vorliegend wäre dies der 06.09.2024. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Frist um ein Jahr verlängert werden. Mit der Verlängerung der Veränderungssperre ist die Planung bis 06.09.2025 gesichert.

Zur weiteren Sicherung der Planung hat der Stadtrat Neusäß in seiner Sitzung am 25.07.2024 nachfolgende Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 01.08.2022 beschlossen:

Satzung der Stadt Neusäß vom 01.08.2024 über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 127 „Nördlich der Siemensstraße“

Der Stadtrat Neusäß hat in seiner Sitzung am 25.07.2024 auf Grund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I, Seite 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (Bundesgesetzblatt 2023 I, Nr. 394) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22. August 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 796, 797, BayRS 2020-1-1l), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 04. Juni 2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 98) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre

Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Neusäß vom 01.08.2022 über die

Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 127 „Nördlich der Siemensstraße“ wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Neusäß in Kraft.

Neusäß, den 01.08.2024

Stadt Neusäß

Richard Greiner

1. Bürgermeister