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02.10.2026
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung nach Art. 15 Bayerisches Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)

1. Behörde, für die öffentlich zugestellt wird: Stadt Neusäß
2. Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten: Frau Sabine Kling, Montgelassstraße 33, 81679 München
3. Datum und Geschäftszeichen des öffentlich zuzustellenden Dokumentes: Ankündigung der Zwangsvollstreckung, 14.09.2026, 04-7127-55
4. Das Dokument kann eingesehen werden bei der Stadtverwaltung Neusäß, Stadtkasse, Zimmer 157, Hauptstraße 28, 86356 Neusäß
02.10.2026
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung nach Art. 15 Bayerisches Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
1. Behörde, für die öffentlich zugestellt wird: Stadt Neusäß
2. Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten: Frau Bianca Mothes, Deuterstr. 7, 86356 Neusäß
3. Datum und Geschäftszeichen des öffentlich zuzustellenden Dokumentes: 02.10.2026, 14-6826-55/001-001
4. Das Dokument kann eingesehen werden bei der Stadtverwaltung Neusäß, Steuerverwaltung, Zimmer 155, Hauptstraße 28, 86356 Neusäß
02.10.2026
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung nach Art. 15 Bayerisches Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
1. Behörde, für die öffentlich zugestellt wird: Stadt Neusäß
2. Name und letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten: Frau Tutku Sari-Geis, Konrad-Adenauer-Allee 19, 86150 Augsburg
3. Datum und Geschäftszeichen des öffentlich zuzustellenden Dokumentes: Mahnung, 08.09.2026, 04-7477-55
4. Das Dokument kann eingesehen werden bei der Stadtverwaltung Neusäß, Stadtkasse, Zimmer 157, Hauptstraße 28, 86356 Neusäß
21.07.2026
Der Stadtrat Neusäß hat in seiner Sitzung vom 25. Mai 2023 beschlossen, für das Gebiet im Bereich der Remboldstraße im Stadtteil Alt-Neusäß einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Neusäß, der Heimatstimme Nr. 06 vom 03. Juni 2023, amtlich bekannt gemacht.
19.03.2026
Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Wahl des Stadtrates am 08.03.2026
03.01.2026
nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Stadt Neusäß als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die hiervon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre b
08.09.2025
Der Stadtrat Neusäß hat in seiner Sitzung am 22.07.2025 die neue Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge beschlossen.
08.04.2025
hiermit informiert die Stadt Neusäß über den Fortschritt der Baumaßnahme an der Grundschule in Westheim. Bei der Maßnahme kommt es zu Einschränkungen bei der Nutzung der Verkehrswege und den Zugangsmöglichkeit zu einzelnen Grundstücken. Die Arbeiten sind in mehrere Phasen mit unterschiedlichen Einschränkungen unterteilt.
18.03.2025
Im Zuge des Elementarereignisses zwischen 01. und 03.06.2024 wurden im Landkreis Augsburg durch das Hochwasser u. a. zwei Brückenbauwerke im Bereich des Weldenbahnradweges zwischen Hammel und Neusäß beschädigt. Bei den Schädigungen handelt es sich hauptsächlich um Schäden an der Böschungssicherung.
11.03.2025
Die Hundesteuer für das Jahr 2025 ist zum 01.04.2025 zur Zahlung fällig. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Bescheiden zur Hundesteuer um sogenannte Mehrjahresbescheide handelt. Haben sich keine Veränderungen ergeben, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt für das Jahr 2024 veranlagten Höhe (80,00 € je Hund) festgesetzt.

Wir bitten um entsprechende Beachtung.
31.01.2025
Planfeststellung nach Art. 36 ff. Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (Ba-yStrWG) i. V. m. Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Anhörungsverfahren
für das Bauvorhaben

Staatsstraße 2036 Wertingen – Augsburg;
Ausbau zwischen Heretsried und Holzhausen
im Abschnitt 260 von Station 0,160 bis Station 3,384
(Bau-km 0+000 bis Bau-km 3+195)

Bereits im Jahr 2017 hat die Regierung von Schwaben ein Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben eingeleitet. Aufgrund verschiedener Einwendungen und Petitionen dagegen wurde eine neue Planung erstellt. Der ursprüngliche Antrag auf Planfeststellung wurde zu-rückgenommen, daher wurde das Planfeststellungsverfahren von 2017 eingestellt.
28.01.2025
I.

Der Stadtrat Neusäß hat in öffentlicher Sitzung am 19.12.2024 die Haushaltssatzung 2025 beschlossen. Sie tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2025 liegen während des ganzen Jahres im Rathaus Neusäß (Zimmer 152) innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme bereit (Art. 65 Abs. 3 GO).

II.

Das Landratsamt Augsburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung 2024 gewürdigt und mit Schreiben vom 20.12.2024 die rechtsaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Neusäß, den 07.01.2025

Stadt Neusäß

Richard Greiner

1. Bürgermeister
08.01.2025
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Stadt Neusäß als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).