Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2018 machte eine Reform der Grundsteuer notwendig.

Am 23. November 2021 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz beschlossen. Dieses Gesetz gilt für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025.

Alle untenstehenden Informationen finden Sie hier als PDF zum Download:

Informationen zur Grundsteuer ab 1. Januar 2025 (PDF)

Warum wird die Grundsteuer neu berechnet?

Bisher wurde der Grundsteuermessbetrag für ein Grundstück auf Basis seines jeweiligen Einheitswerts ermittelt, der sich auf den Grundstückswert im Jahr 1964 (alte Bundesländer), bzw. 1935 (neue Bundesländer) bezog. Das Bundesverfassungsgericht hat wegen dieser veralteten Einheitswerte im April 2018 entschieden, dass die Grundsteuer nicht mehr verfassungsgemäß ist. Die Übergangsfrist zur Neuregelung endet am 31. Dezember 2024.

In Bayern werden künftig nach dem Flächenmodell die Grundstücks- und Gebäudeflächen als alleinige Bemessungsgrundlagen herangezogen, der Wert des Grund und Bodens spielt dabei keine Rolle mehr. Die Ermittlung der Grundsteuer soll zukünftig für die Bürgerinnen und Bürger einfacher und damit nachvollziehbarer sein.

Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Seit 2022 waren alle Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Auf Basis dieser Erklärung hat das Finanzamt den „Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 1.1.2025“ ermittelt.

Bitte prüfen Sie Ihren Grundsteuermessbescheid: Stimmen die dort berücksichtigten Grund-, Wohn- und Nutzflächen?

Bei Zweifeln über die Höhe des Messbetrags wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.

Hier finden Sie den Antrag auf Änderungen beim Finanzamt (PDF).

Die Stadt Neusäß ist an die Feststellungen im Messbescheid des Finanzamtes gebunden und hat keine Änderungsmöglichkeit. Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Messbetrages liegen ausschließlich dem Finanzamt vor. Die Stadtverwaltung hat keinen Zugriff auf diese Daten und ist lediglich für die Erhebung der Steuer auf Basis des Messbetrags zuständig.

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Setzen Sie sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung und erkundigen Sie sich, ob die Erklärung eingegangen ist und noch ergänzende Unterlagen benötigt werden.
1.    Grundsteuermessbetrag: Das Finanzamt legt diesen Betrag im Messbescheid fest.
2.    Hebesatz: Die Stadt Neusäß multipliziert den Messbetrag mit dem aktuell gültigen Hebesatz.

Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) beträgt 355 %. Für die Grundsteuer B (alle anderen Flächen) ist der Hebesatz auf 320 % festgesetzt.
Die Grundsteuer ist neben dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer eine wichtige Einnahmequelle der Stadt Neusäß. Im Jahr 2024 nimmt die Stadt rund 2,8 Millionen Euro über die Grundsteuer ein. Um nach der Reform nicht weniger Geld zur Verfügung zu haben, mussten die Hebesätze angepasst werden. Somit wurde die Grundsteuerreform für die Stadt Neusäß aufkommensneutral umgesetzt.
Durch das neue Modell wird es für viele Bürgerinnen und Bürger zu einer Veränderung im Vergleich zur bisherigen Grundsteuerbelastung kommen. Manche werden mehr bezahlen müssen, manche aber auch weniger – abhängig von Grund- und Gebäudeflächen.
  • Namens- oder Adressfehler: Bitte melden Sie Änderungen mit Ihrer PK-Nr. (Personenkonto) per E-Mail an steuer(at)neusaess.de. Telefonische Änderungen sind nicht möglich!
  • Falsche Steuerberechnung: Änderungen sind nur mit einem neuen Messbescheid des Finanzamts möglich. Solange dieser nicht vorliegt, bleibt die von der Stadt Neusäß festgesetzte Steuer zahlungspflichtig. Eventuelle Überzahlungen werden Ihnen nachträglich erstattet. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an das Finanzamt. Hier finden Sie den Antrag auf Änderungen beim Finanzamt (PDF).
Wenn der Grund oder das Gebäude inzwischen verkauft wurde und trotzdem ein neuer Grundsteuerbescheid für 2025 kommt, liegt das am Bewertungsstichtag, dem 01. Januar 2022. Die neue Bewertung erfolgt auf den Eigentumsverhältnissen zu diesem Stichtag. Wenn nach diesem Stichtag ein Eigentumswechsel stattgefunden und das Finanzamt diesen noch nicht umgesetzt hat, kann es vorkommen, dass die ehemaligen Eigentümer fälschlicherweise den Bescheid für 2025 erhalten.
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an das Finanzamt.
Hier finden Sie den Antrag auf Änderungen beim Finanzamt (PDF).
 
Nachdem die Stadt Neusäß den geänderten Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt erhalten hat, wird Ihr Grundsteuerbescheid aufgehoben und die gegebenenfalls bereits von Ihnen geleistete Grundsteuer unverzüglich zurückerstattet.
Für jedes Grundsteuerobjekt gibt es nur einen Bescheid von der Stadt Neusäß. Fragen Sie nach dem neuen Bescheid innerhalb Ihrer Grundstücks- und Erbengemeinschaft.
Wenn Sie der Eigentümer eines Objekts sind, welches aufgrund eines Nießbrauchrechts von jemandem anderen bewohnt wird, ist dieser Berechtigte der Steuerschuldner. Dieser Fall kommt häufig vor, wenn Eltern Objekte frühzeitig auf die Kinder übertragen.
 
Wenn ein Nießbrauchrecht vorliegt, melden Sie dies mit Ihrer PK-Nr. (Personenkonto) per E-Mail an steuer(at)neusaess.de.
  • Wichtige Hinweise zur Zahlung

    • Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben gültig.
    • Bei Daueraufträgen passen Sie bitte die Beträge an.
    • Möchten Sie auf das Lastschriftverfahren umstellen?
    Hier finden Sie das benötigte SEPA-Lastschriftmandat (PDF).