30.03.2021
Nach der Corona-Impfverordnung können Personen aufgrund unterschiedlicher Indikationen (bspw. berufliche Gründe, gesundheitliche Gründe, Kontakt zu besonders gefährdeten Personengruppen) ein priorisiertes Impfangebot erhalten, soweit sie entsprechende Nachweise erbringen können. Wer keinen Beleg für seine priorisierte Impfung vorlegen kann, wird vor Ort nicht geimpft und muss im Nachgang warten, bis die Impfstoffkapazitäten erneut ein Impfangebot ermöglichen.
Wichtig ist, dass alle Angaben, die bei der Impfregistrierung gemacht wurden, lückenlos durch eine Bescheinigungskette nachgewiesen werden können (z. B. Lichtbildausweis, Nachweis der Risikofaktoren / Vorerkrankungen, Tätigkeits- bzw. Kontaktnachweis des Arbeitgebers bzw. der geschützten Einrichtung oder Person).