Kleineinleiterabgabe
Die Kleineinleiterabgabe (Abwasserabgabe) wird für Grundstücke erhoben, die nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind und deren Abwasser noch über Sickergruben beseitigt wird. Nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Bayerischen Abwasserabgabengesetz ist die Stadt Neusäß verpflichtet, für diese Grundstücke eine Gebühr an das Landratsamt Augsburg zu entrichten. Diese Gebühr ist vom Grundstückseigentümer, bei dem das Abwasser anfällt, an die Stadt Neusäß zu erstatten.
Maßgebend für die Berechnung ist die Zahl der am 30. Juni des Vorjahres mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt.
Maßgebend für die Berechnung ist die Zahl der am 30. Juni des Vorjahres mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt.
Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar des Kalenderjahres für das vorausgegangene Jahr und ist einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
Der Abgabensatz beträgt pro Person/Berechnungsjahr 17,90 €
Die Kleineinleitung von Schmutzwasser bleibt abgabefrei, wenn Einwohner ihr Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandeln und einleiten und den anfallenden Schlamm wie folgt entsorgen:
· Der Schlamm wird einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage
zugeführt.
· Der Schlamm wird nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet.
· Der Schlamm wird nach der Klärschlammverordnung verwertet.
Über die Entsorgung des Schlamms ist der Stadt Neusäß eine Bestätigung vorzulegen.
· Der Schlamm wird einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage
zugeführt.
· Der Schlamm wird nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet.
· Der Schlamm wird nach der Klärschlammverordnung verwertet.
Über die Entsorgung des Schlamms ist der Stadt Neusäß eine Bestätigung vorzulegen.