Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege ist eine Art der Sozialhilfe für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) in erheblichem oder höherem Ausmaß auf Dauer (für mindestens sechs Monate) benötigen.
Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, das bedeutet, es können nur Kosten übernommen werden, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind.
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Wenn der Antragsteller in der gesetzlichen Pflegeversicherung erfasst ist, richtet sich die Höhe der Hilfe zur Pflege danach, wie viel von den Pflegekosten von der Versicherung übernommen wird und danach, ob das eigene Einkommen oder das der unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.
Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.
Hilfe zur Pflege umfasst:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Pflegebeihilfen
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht, wenn der Antragsteller
- pflegebedürftig ist
- die Kosten nicht aus eigenen Mittel, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, aufbringen kann
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege ist bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß einzureichen. Diese ist beim Ausfüllen des Antrages behilflich und überprüft die im Antrag angegebenen persönlichen Daten. Die Sozialverwaltung der Stadt Neusäß leitet den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das Landratsamt Augsburg, Soziale Leistungen zur weiteren Bearbeitung und Bescheidung weiter.
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Einkommensnachweis bezüglich
- Lohn beziehungsweise Gehalt
- Rentenleistungen
- Krankengeld
- Elterngeld
- Landeserziehungsgeld
- Kindergeld
- Unterhalt
- Unterhaltsvorschuss
- Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen
- Zinserträge
- oder ähnliches
- Vermögensnachweise bezüglich
- Sparvermögen (Sparbuch, Tagesgeldkonto)
- Rückkaufswert von Lebensversicherungen
- Bausparverträge
- Aktien beziehungsweise Wertpapiere
- Mietvertrag, gegebenenfalls Schreiben bezüglich Mieterhöhung
oder
bei Eigentum:- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Heizkosten
- Nachweis über die einzelnen Nebenkosten
- Nachweis über sonstige Kosten
- Nachweis über Verwaltungskosten an Dritte
- Versicherungspolicen bezüglich
- Hausratversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- Riester-Renten
- Direktversicherungen
- Unfallrente
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel