Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Art der Sozialhilfe für Personen, denen es gemeinsam mit dem zusammen wohnenden Partner sowie im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern als sogenannte Bedarfsgemeinschaft, nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Sowie keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung haben.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- pauschalierte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (unter anderen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Strom, kulturelle Besuche)
- Leistungen für Mehrbedarfe für
- Personen mit Gehbehinderung die im Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ nachgewiesen ist
- behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten
- für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende
- Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen
- Leistungen für Unterkunft und Heizung (in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind). Wenn eine günstigere Wohnung bezogen werden muss, können auch die Umzugskosten und die Mietkaution bei vorheriger Beantragung übernommen werden.
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Bei der Berechnung der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt wird das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird beim Erstantrag frühestens ab Bekanntwerden der Notlage bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß gewährt.
Einmalige Bedarfe
Bestimmte Leistungen werden gesondert erbracht, da diese nicht von der Regelleistung umfasst sind.Dazu gehören:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Eine Kostenübernahme für diese Leistungen kann auch für Personen gewährt werden, die keine laufenden Leistungen in Anspruch nehmen.
Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, wenn der Antragsteller
- keinen Anspruch auf eine andere soziale Leistung hat
- keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte (zum Beispiel gegen Eltern, geschiedenen Ehegatten, Vater des Kindes)
- hilfebedürftig ist (das bedeutet, man ist nicht in der Lage den Lebensunterhalt für sich und die eigene Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Einkommen und Vermögen zu bestreiten)
- erwerbsunfähig ist, das bedeutet auf absehbare Zeit außerstande zu sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (zum Beispiel Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen)
- gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei der Sozialverwaltung der Stadt Neusäß einzureichen. Diese ist beim Ausfüllen des Antrages behilflich und überprüft die im Antrag angegebenen persönlichen Daten. Die Sozialverwaltung der Stadt Neusäß leitet den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das Landratsamt Augsburg, Soziale Leistungen zur weiteren Bearbeitung und Bescheidung weiter.
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Nachweise über dauerhafte Erwerbsminderung (zum Beispiel Feststellung des Rentenversicherungsträgers oder Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
- Einkommensnachweis bezüglich
- Lohn beziehungsweise Gehalt
- Rentenleistungen
- Krankengeld
- Elterngeld
- Landeserziehungsgeld
- Kindergeld
- Unterhalt
- Unterhaltsvorschuss
- Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen
- Zinserträge
- oder ähnliches
- Vermögensnachweise bezüglich
- Sparvermögen (Sparbuch, Tagesgeldkonto)
- Rückkaufswert von Lebensversicherungen
- Bausparverträge
- Aktien beziehungsweise Wertpapiere
- Mietvertrag, gegebenenfalls Schreiben bezüglich Mieterhöhung
oder
bei Eigentum:- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Heizkosten
- Nachweis über die einzelnen Nebenkosten
- Nachweis über sonstige Kosten
- Nachweis über Verwaltungskosten an Dritte
- Versicherungspolicen bezüglich
- Hausratversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- Riester-Renten
- Direktversicherungen
- Unfallrente
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel