Dienstleistung
Isolierte Befreiungen und Ausnahmen vom Bebauungsplan, Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften
Wenn ein Vorhaben also verfahrensfrei ist, kann trotzdem ein Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift entgegenstehende Festsetzungen treffen.
So wäre es beispielsweise möglich, dass ein verfahrensfreies Gartenhaus errichtet werden soll, welches aber außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegt. Denkbar wäre auch, dass ein Zaun mit einer Höhe von 1,80 Metern errichtet werden soll, der Bebauungsplan Einfriedungen jedoch nur bis zu einer Höhe von 1,20 Metern zulässt.
Möglich wäre auch, dass eine verfahrensfreie Garage errichtet werden soll, die aber den in der Stellplatzsatzung geforderten Stauraum von 5 Metern zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht einhalten kann.
In diesen Fällen wäre eine isolierte Ausnahme, beziehungsweise Befreiung vom Bebauungsplan, oder eine Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften (Stellplatzsatzung) zu beantragen.
- Antrag auf isolierte Befreiung und Ausnahme vom Bebauungsplan, beziehungsweise Abweichung von örtlichen Bauvorschriften
- Lageplan mit Einzeichnung des geplanten Vorhabens
- Grundriss
- Ansicht
- Nachbarunterschriften auf den Plänen
Hinsichtlich des Grundrisses und der Ansicht genügen Skizzen, sofern diese beurteilungsfähig sind. Die Skizzen müssen jedoch auf alle Fälle maßstabsgetreu sein.
In besonderen Fällen können noch weitere Unterlagen, welche für die Beurteilung notwendig sind, durch die Bauverwaltung nachgefordert werden.
Das Formular "Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan" steht online zur Verfügung. Der amtliche Lageplan kann bei der Stadt Neusäß beantragt werden.
Da ein Verstoß von verfahrensfreien Vorhaben gegen Bebauungsplanvorschriften oder örtliche Bauvorschriften lediglich die Stadt Neusäß betrifft, ist in diesen Verfahren eine Beteiligung des Landratsamtes Augsburg nicht vorgesehen. Mit einer Entscheidung über den Antrag kann daher in der Regel innerhalb eines Monats gerechnet werden.
Von einer Ausnahme vom Bebauungsplan spricht man, wenn der Bebauungsplan die Möglichkeit in seinen Festsetzungen bereits einräumt. Beispiel: Errichtung eines Zaunes mit 1,80 Metern Höhe, der Bebauungspläne lässt zwar nur Zäune bis zu 1,20 Metern Höhe zu, sagt aber auch, dass ausnahmsweise höhere Einfriedungen erstellt werden dürfen, wenn diese weder das Ortsbild noch die verkehrlichen Belange beeinträchtigen.
Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften liegt vor, wenn das Vorhaben lediglich gegen eine örtliche Vorschrift der Stadt Neusäß verstößt. Beispiel: Eine Garage soll mit einem Stauraum von 3 Metern zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden, in der Stellplatzsatzung der Stadt Neusäß ist jedoch ein Mindeststauraum von 5 Metern vorgesehen.