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Dienstleistung

Genehmigungsfreistellung von Bauvorhaben

Falls ein Bauvorhaben geplant wird, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, kommt gegebenenfalls eine Genehmigungsfreistellung in Betracht. Falls das Vorhaben diesem Bebauungsplan entspricht, kann der Bauherr frei wählen, ob eine Genehmigungsfreistellung gewünscht ist, oder ob das normale Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Seit der Neufassung der Bayerischen Bauordnung vom Februar 2021 kann zusätzlich auch außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes für den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, eine Genehmigungsfreistellung beantragt werden.

Im Wesentlichen unterscheidet sich das Genehmigungsfreistellungsverfahren dadurch vom Genehmigungsverfahren, dass ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt, das Verfahren beschleunigt wird und Kosten eingespart werden (geringere Genehmigungsgebühren).

Achtung: Auch wenn das Vorhaben sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält, können trotzdem bauordnungsrechtliche Abweichungen (beispielsweise Abstandsflächen oder Brandschutz) vorliegen. Die Genehmigung dieser Abweichungen ist dann separat beim Landratsamt Augsburg zu beantragen.

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Voraussetzungen

Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (beispielsweise Wohngebiet, Gewerbegebiet) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Bei dem Ausbau von Dachgeschossen kann auch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden, wenn kein Bebauungsplan vorliegt.

Darüber hinaus darf es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau (beispielsweise Schule, Kindergarten, Hochhaus oder Einkaufszentrum) handeln.

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Verfahrensablauf

Wenn das Vorhaben die Voraussetzungen für ein Genehmigungsfreistellungsverfahren erfüllt, sind die erforderlichen Unterlagen bei der Stadt Neusäß einzureichen. Der Antrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (ein Architekt oder Bauingenieur, bei kleineren Bauvorhaben auch Handwerksmeister des Baufachs und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) unterschrieben sein. Alternativ können die Antragsunterlagen auch digital über das Portal des Landkreises Augsburg eingereicht werden. In diesem Fall leitet das Landratsamt Augsburg die Pläne dann digital an die Stadt Neusäß weiter.

Nach Eingang des Antrages hat die Stadt Neusäß einen Monat Zeit zu entscheiden, ob eine Genehmigungsfreistellung ausgestellt wird, oder ob für das Vorhaben ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für ein Genehmigungsfreistellungsverfahren vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Genehmigungsfreistellung (Formular Bauantrag)
  • ausgefüllte Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
  • Baubeschreibung
  • statistischer Erhebungsbogen
  • amtlicher Lageplan mit Nachbarschaftsverzeichnis Maßstab 1:1000
  • Lageplan mit Eintragung der geplanten Bebauung
  • Berechnung der Wohnfläche beziehungsweise der Nutzfläche
  • Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschoßflächenzahl und des umbauten Raumes (nur bei Wohngebäuden)
  • Bauzeichnungen
    • Grundrisse
    • Ansichten
    • Schnitt

Die Formulare "Bauantrag", "Baubeschreibung" und "statistischer Erhebungsbogen" stehen online zur Verfügung. Der amtliche Lageplan kann bei der Stadt Neusäß beantragt werden.

Sämtliche Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

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Frist/Dauer

Die Entscheidung der Stadt Neusäß, ob eine Genehmigungsfreistellung erteilt wird oder nicht, wird dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Antragseingang mitgeteilt.

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Kosten/Leistung

Für die Genehmigungsfreistellung wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.

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Sonstiges

Die Genehmigungsfreistellung hat eine Geltungsdauer von vier Jahren. Eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sollte also innerhalb dieser vier Jahre nicht mit dem Bau begonnen werden, ist das Freistellungsverfahren erneut zu durchlaufen.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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