Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende Väter und Mütter haben höhere finanzielle Belastungen zu tragen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt im Jahr 2017 1.908,00 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240,00 Euro pro weiteres Kind.
- Alleinerziehende
- mindestens ein Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) besteht und das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört
- unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, also entweder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Hinweis: Leben andere erwachsene Personen mit im Haushalt und beteiligen sich an der Haushaltsführung in irgendeiner Form, führt dies zur Versagung der neuen Steuerklasse II. Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ebenfalls nicht zu.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bei der Steuerklasse II in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet. Das bedeutet, wenn auf der Elektronischenlohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) bereits diese Steuerklasse eingetragen ist, muss kein Antrag gestellt werden.
Wenn bisher auf der Elektronischenlohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) eine andere Steuerklasse eingetragen war und nunmehr die Voraussetzungen für die Steuerklasse II vorliegen, sollte ein Antrag auf Steuerklassenänderung bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden.
- bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
- Steueridentifikationsnummer des Kindes