Navigation und Service

Volltextsuche auf: https://www.neusaess.de
change language | english
change language | english
Ansicht Neusässer Rathaus
Volltextsuche auf: https://www.neusaess.de

Dienstleistung

Reisepass, Expresspass, vorläufiger Reisepass, 48-Seiten-Reisepass und Zweitpass

Reisepass

Der Reisepass ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Europäischen Union, berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutschen Reisepasses genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, sodass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.

Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter des Antragstellers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Reisepass sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres für zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses ist nicht möglich.

Bei einem Wohnsitzwechsel (Hauptwohnung) wird der Wohnort im Reisepass geändert. Eine Änderung der Personalien (zum Beispiel Namensänderung nach Eheschließung oder Scheidung) ist im Reisepass nicht möglich.

Der Verlust sowie das Wiederauffinden des Reisepasses muss unverzüglich bei der Ausweis- und Passbehörde der Stadt Neusäß gemeldet werden.

Der Reisepass muss nach Ablauf seiner Gültigkeit bei der Ausweis- und Passbehörde abgegeben oder entwertet werden.

Expresspass

In Eilfällen kann ein Reisepass im Expressverfahren beantragt werden.
Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt drei Arbeitstage, von der Antragsstellung bis zur Aushändigung. Ansonsten liegen die gleichen Bestimmungen wie beim Reisepass vor.

vorläufiger Reisepass

Wird ein gültiger Reisepass sofort benötigt und ein Expresspass kann nicht mehr rechtzeitig ausgestellt werden, kann ein vorläufiger Reisepass beantragt werden. Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses ist auf höchstens zwölf Monate begrenzt und kann nur in Verbindung mit der Beantragung eines endgültigen Reisepasses ausgestellt werden. Allerdings wird der vorläufige Reisepass nicht in allen Ländern anerkannt. Ansonsten liegen die gleichen Bestimmungen wie beim Reisepass vor.

48-Seiten-Reisepass

Grundsätzlich werden Reisepässe mit einem Umfang von 32 Seiten ausgestellt, allerdings besteht die Möglichkeit (zum Beispiel für Vielreisende) einen Reisepass mit 48 Seiten zu beantragen. Ansonsten liegen die gleichen Bestimmungen wie beim Reisepass vor.

Zweitpass

Grundsätzlich sieht das Meldegesetz vor, dass für eine Person nicht mehrere Reisepässe mit paralleler Gültigkeitsdauer ausgestellt werden dürfen. Kann der Antragsteller jedoch ein berechtigtes Interesse nachweisen, kann ein Zweitpass ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des Zweitpasses ist auf höchstens sechs Jahre begrenzt und kann nicht verlängert werden. Ansonsten liegen die gleichen Bestimmungen wie beim Reisepass vor,

^
Mitarbeiter
^
Formulare & Online-Prozesse
^
Voraussetzungen

Grundsätzlich für die Beantragung jeglicher Reisepässe:

  • Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller muss Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sein
  • Zustimmung des beziehungsweise der Sorgeberechtigten bei Antragstellung durch eine minderjährige Person vor Vollendung des 18. Lebensjahres

Zusätzlich für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses:

  • Nachweis für sofortige Notwendigkeit (Buchungsbestätigung)

Zusätzlich für die Beantragung eines Zweitpasses:

  • berechtigtes Interesse
^
Verfahrensablauf

Alle Arten des Reisepasses werden nur auf Antrag ausgestellt. Die Antragstellung muss persönlich bei der Ausweis- und Passbehörde des Hauptwohnsitzes erfolgen.

Seit dem 01.11.2007 werden neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Diese werden bei der Antragstellung in Form des flachen Abdrucks vom linken und rechten Zeigefinger abgenommen, wenn der Antragsteller das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzung der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen.

Der Reisepass, 48-Seiten-Reisepass sowie der Zweitpass werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Aus diesem Grund besteht eine Bearbeitungszeit von circa zwei bis vier Wochen ab Antragstag. Der Expresspass wird ebenfalls zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt, hier beträgt die Bearbeitungszeit drei Arbeitstage von der Antragstellung bis zur Aushändigung. Der vorläufige Reisepass wird von der Ausweis- und Passbehörde selbst ausgestellt (ohne Fingerabdrücke) und kann aus diesem Grund in der Regel umgehend ausgehändigt werden.

Antragstellung vor Vollendung des 18. Lebensjahres

Die Ausstellung eines Reisepasses, Expressreisepasses, vorläufigen Reisepasses, 48-Seiten-Reisepasses oder Zweitpasses für Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, ist der rechtskräftige Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichtes, die Urkunde über die vom Jugendamt oder einem Notar beglaubigte Sorgeerklärung oder eine Negativbescheinigung vom Jugendamt vorzulegen. Der Jugendliche und ein Elternteil müssen bei der Beantragung persönlich anwesend sein, der andere Elternteil kann seine Zustimmung mit einer formlosen Einverständniserklärung oder dem vorgegebenen Vordruck abgeben. Bei der Erteilung der Zustimmung muss die Ausweisbehörde die Echtheit der Unterschrift prüfen. Dafür wird das entsprechende Ausweisdokument des Zustimmenden (Personalausweis oder Reisepass) benötigt. 

Die Unterschrift des Kindes ist erforderlich, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Ebenso ist es zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben, sofern diese das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Abholung des Reisepasses, Expresspasses, 48-Seiten-Reisepasses sowie Zweitpasses

Nach Erhalt der jeweiligen Reisepässe von der Bundesdruckerei, benachrichtigt die Ausweis- und Passbehörde die Antragsteller über die mögliche Abholung. Für die Abholung kann eine Person schriftlich bevollmächtigt werden.

^
Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich für die Beantragung jeglicher Reisepässe:

  • Bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweisdokumentes durch die Stadt Neusäß wird bei ledigen Personen die Geburtsurkunde, in allen anderen Fällen die Heiratsurkunde benötigt
  • Als Identitätsnachweis ist die Vorlage des bisherigen Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Reisepasses erforderlich
  • Ein biometrisches Lichtbild (schwarz-weiß oder farbig) in der Größe von 45 x 35 mm im Hochformat, nicht älter als ein halbes Jahr. Das Gesicht muss in der Frontalansicht in Höhe von mindestens 32 mm bis höchstens 36 mm vom Kinn bis zum Haaransatz abgebildet sein, eine Kopfbedeckung ist nicht erlaubt. Das Tragen von Militär- oder Polizeiuniform auf dem Lichtbild ist untersagt
  • Bei Antragstellung für eine minderjährige Person, vor Vollendung des 18. Lebensjahres, werden die Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten sowie deren Ausweisdokumente benötigt beziehungsweise einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht

Zusätzlich für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses:

  • Nachweis über die sofortige Notwendigkeit

Zusätzlich für die Beantragung eines Zweitpasses:

  • Nachweis über berechtigtes Interesse

Für die Abholung des Reisepasses, Expresspasses, 48-Seiten-Reisepasses sowie Zweitpasses:

  • bisherigen Reisepass, vorläufigen Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass
  • Bei Abholung durch Dritte: Vollmacht sowie ein eigenes Ausweisdokument
^
Frist/Dauer
  • Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Ausstellung des Reisepasses, 48-Seiten-Reisepasses sowie Zweitpasses circa zwei bis vier Wochen
  • Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Ausstellung des Expresspasses drei Arbeitstage von der Antragstellung bis zur Aushändigung
  • Der vorläufige Reisepass wird in der Regel umgehend nach Antragstellung ausgehändigt
^
Kosten/Leistung
  • Reisepass mit 32 Seiten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 Euro
  • Reisepass mit 32 Seiten ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 Euro
  • Expresspass mit 32 Seiten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 69,50 Euro
  • Expresspass mit 32 Seiten ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 92,00 Euro
  • Expresspass mit 48 Seiten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 91,50 Euro
  • Expresspass mit 48 Seiten ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 113,00 Euro
  • vorläufiger Reisepass: 26,00 Euro
  • 48-Seiten-Reisepass bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 59,50 Euro
  • 48-Seiten-Reisepass ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 81,00 Euro
  • Zweitpass bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 Euro
  • Zweitpass ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,00 Euro
^
Rechtsgrundlage
^
Weitere Hinweise

Informationen über Ausweisdokumente (Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Reisepass), die für die Einreise in die jeweiligen Länder benötigt werden, sind auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes zu finden.

^
Zugehörigkeit zu
^
Verwandte Dienstleistungen
Direkt nach oben